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Von A bis Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
A
- Abschreiben
- siehe Täuschungsversuch
- AGs der SV
- Die SV kann AGs bilden zu fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Fragen, so daß ihr euren Mitarbeiterstamm etwas erweitern könnt und nicht nur im eigenen Saft herumbrutzeln müßt. Diese Arbeitsgemeinschaften haben selbstverständlich das Recht auf freie Meinungsäußerung. (SV-Erlaß Nr. 2.2.1)
- Attest
- Wenn die Schule Zweifel hat, daß ihr aus gesundheitlichen Gründen fehlt, kann sie ein Attest verlangen. (§ 9,3 ASchO) Das wird insbesondere gerne getan bei den Tagen vor und nach Ferien.
- Wenn ihr vom Sportunterricht für mehr als eine Woche befreit werden wollt, müßt ihr auch ein Attest vorlegen, es sei denn, der Grund ist offensichtlich. Wenn ihr mehr als zwei Monate befreit werden wollt, werdet ihr vom Schularzt untersucht. (§ 11,2 AschO)
- Aufsichtsbeschwerde
- Wenn ihr euch beschweren wollt, ist euerE AnsprechpartnerIn immer zunächst der/die SchulleiterIn. Wenn dieseR untätig bleibt, können volljährige SchülerInnen oder Eltern verlangen, daß eine Aufsichtsbeschwerde an die Schulaufsichtsbehörde geleitet wird.
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B
-
BASS
-
(Bereinigte amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen)
-
In der BASS sind alle Regeln, die den Schulaltag betreffen, enthalten.
So ist das Ding ein ziemlich großer Schinken und kostet etwa 80 Mark.
Nur wenige SVen können sich so etwas leisten, doch meistens kann man
bei seinem Direktor/seiner Direktorin eine alte bekommen. Alle Schulen
sind verpflichtet sich jedes Jahr eine neue BASS zu kaufen. Die Schulleitung
muß euch die Möglichkeit gewähren, die aktuelle BASS einzusehen,
wenn ihr das wollt.
-
Befreiung vom Unterricht
-
AschO § 10.5
-
Für SV-Veranstaltungen, egal welcher Art, müssen die SchülerInnen
vom Unterricht befreit werden. Wird allerdings eine Arbeit geschrieben,
ist dies fragwürdig. Veranstaltet die SV selber etwas, braucht Ihr
keine Entschuldigung.
-
BeratungslehrerInnen
-
gibt es leider nicht überall. Sie sollen euch einerseits über
eure Schullaufbahn beraten können, andererseits bei Lernschwierigkeiten
oder Verhaltensauffälligkeiten beraten und Hilfe vermitteln.
-
Berufsberatung
-
Schule und Arbeitsamt sollen bei der Berufsberatung zusammenarbeiten. Die
Schule stellt für die Beratungsveranstaltungen des Arbeitsamtes in
der Schule Unterrichtszeit zur Verfügung. Für individuelle Termine
in diesem Zusammenhang (Einzelberatung beim Arbeitsamt, Vorstellungsgespräche)
habt ihr zwar keinenAnspruch, frei zu bekommen, die meisten Schulen werden
sich aber wohl nicht querstellen.
-
Beschwerde
-
AschO § 50
-
Willst Du Dich über jemanden beschweren, solltest Du erst persönlich
mit ihm/ihr darüber reden. Nützt auch dies nichts, Kannst Du
mit Deinem Problem zur Schulleitung gehen. Beschweren kannst Du Dich immer,
wenn Du Dich in Deinen Rechten beeinträchtigt fühlst.
-
Bestrafung
-
Ein schwieriges Thema, wenn es sich nicht um die in der ASchO festgelegten
Ordnungsmaßnahmen handelt. So sind „Strafarbeiten“ zwar verboten,
„erzieherische“ Maßnahmen aber sind ebenso erlaubt wie gesonderte
Hausaufgaben zur „individuellen Förderung“, bzw. zum Ausgleich von
Lerndefiziten… In den meisten Fällen wird daher bei Diskussionen darüber
wenig herauskommen. Anders wird es, wenn der/die LehrerIn den Grundsatz
verletzt, daß die Maßnahmen angemessen und zumutbar sein müssen.
Dann sollte mensch sich beschweren.
-
Kollektivstrafen sind verboten!
-
Beurlaubung
-
AschO § 10
-
Du kannst aus folgenden Gründen beurlaubt werden:
-
persönlich Anlässe in der Familie
-
Teilnahme an Veranstaltungen, die für SchülerInnen eine besondere
Bedeutung habe, .z.B. religiöse Feiern, politische Veranstaltungen
(z. B. Seminare von Parteien oder Gewerkschaften), kulturelle Veranstaltungen,
an denen aktiv mitgearbeitet wird (z. B. Laienspielschar), Sportveranstaltungen,
internationale Jugendbegegnungen und, bei ausländischen SchülerInnen,
nationale Feiertage. Dabei gilt, daß die Dauer der Beurlaubung eine
Woche pro Schuljahr nicht überschreiten soll. Ausnahmen gibt es natürlich
immer.
-
Schüleraustauschmaßnahmen, wenn im Gastland eine Schule besucht
wird.
-
Erholungsmaßnahmen, z.B. Kuraufenthalte nach einer Krankheit.
-
Haushaltsschließungen (womit der Schuljurist ein anderes Wort für
Umzug gefunden hat, welches nicht unbedingt schöner ist!)
-
Normalerweise sollen Beurlaubungsanträge eine Woche vorher schriftlich
eingericht werden.
-
BezirksschülerInnenvertretung (BSV)
-
Eine BSV ist der Zusammenschluß der SVen in einem Bezirk, der in
der Regel den kreisfreien Städten bzw. den Kreisen entspricht. Als
BSV könnt ihr z. B. überschulische Aktionen planen und bezirksspezifische
Belange behandeln. Auch schul- und sonstige politische Fragen sollten in
den Bezirken diskutiert werden. Die BSVen entsenden Delegierte an die Landesdelegiertenkonferenzen
(LDKen), die die Arbeit der LSV festlegen und den Landesvorstand, die LandesverbindungslehrerInnen
und die Landesgeschäftsführung sowie die Bundesdelegierten wählen.
Sollte es in Eurem Bezirk noch keine BSV geben, so könnt Ihr das natürlich
ändern. Die LSV hat zur Gründung von BSVen eine eigene Publikation
erstellt, den BSV-Gründungsreader, den Ihr in derLandesgeschäftsstelle
anfordern könnt.
-
Blauer Brief
-
AschO § 27.8
-
In der Regel werden Blaue Briefe (Abmahnungen wegen Versetzungsgefährdung)
10 Wochen vor dem Versetzungstermin verschickt, in der Sekundarstufe II
ist dies auch später möglich. Wurde ein Defizit abgemhnt, so
ist, zumindest juristisch gesehen, alles in Butter und klar wie Kloßbrühe.
Schwierig wird’s bloß, wenn mensch wegen einer Fünf sitzenbleiben
soll, die nicht abgemahnt wurde. Dann gilt nach § 27.8 ASchO folgender
Grundsatz: Einen Anspruch auf Versetzung gibt es nicht, jedoch wird die
entsprechende Note bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.
Da kein Anspruch, sondern nur die Möglichkeit zur Versetzung besteht,
ist hier der Konflikt natürlich schon vorprogrammiert.
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C
-
Chancengleichheit
-
RdErl.d.KM.v. 11.7.1985
-
Um Gleichberechtigung zu erreichen, soll im Unterricht auf die Veränderung
überkommenen Rollenverhaltens hingewirkt werden, das Interesse von
Mädchen an Naturwissenschaft und Technik und bei Jungen die Bereitschaft
zu Familienarbeit sollen geweckt werden.
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D
-
Deutschlandlied
-
RdErl.d.KM.v. 2.1.1979
-
Das Deutschlandlied soll Unterrichtsgegenstand sein. Dabei sollen seine
Entstehungsbedingungen und sein Mißbrauch aufgezeigt werden. Wenn
gesungen oder auswendig gelernt wird, dann darf nur die 3. Strophe verlangt
werden!
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E
-
Einsicht in Gesetze
-
SchMG § 1.21
-
Eure Schulleitung ist verpflichtet, Euch in alle Gesetze Einsicht zu gewähren.
Ihr könnt also jederzeit ins Sekretariat marschieren und bitten, Euch
die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
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F
-
Fachkonferenzen
-
SchMG § 7
-
Eine Fachkonferenz bespricht Themen die nur ein bestimmtes Fach betreffen.
Dort sind alle LehrerInnen die dieses Fach unterrichten, sowie jeweils
zwei SchülerInnen und Eltern anwesend. Nur die LehrerInnen haben eine
Stimmberechtigung.
-
Finanzen
-
SV Erlaß § 8
-
Die SVen bekommen zum einen durch freiwillige Spenden der SchülerInnen,
aber auch von Schulträger (meistens ist das die Stadt) Geld. Bekommt
Ihr von der Stadt nichts, so würde ich dort einfach mal anklingeln.
Spenden, die dem Zweck der Schule zuwiederlaufen (bestimmte kommerzielle
Werbung, Spenden von bestimmten Firmen usw.), müssen abgelehnt werden.
Was aber nun dem Zweck der Schulen zuwiderläuft, entscheidet im Zweifelsfall
die Schulleitung. Wichtig ist, daß Ihr auf der SchülerInnenratssizung
eineN KassenwärtIn wählt, die/der ein Kassenbuch führt und
keine Einnahmen und Ausgaben ohne Belege verbucht. Die/der VerbindungslehreInnen
sollen die SV dabei unterstützen.
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H
-
Hausaufgaben
-
AschO § 23 / RdErl.d.KM.v. 2.3.74, BASS 12-31 Nr.1
-
Hausaufgaben sollen den Unterricht sinnvoll ergänzen, d.h. sie sollen
den Stoff vertiefen und den folgenden Unterricht vorbereiten. Dabei muß
ein Zusammenhang zum Unterricht erkennbar sein. Insbesondere ist darauf
zu achten, daß Hausaufgaben dem Leistungsstand der einzelnen SchülerInnen
entsprechen. Hausaufgaben müssen selbständig lösbar sein.
Unter Umständen können Hausaufgaben innerhalb der Klasse differenziert
werden. Es ist unzulässig, Hausaufgaben als Ersatz für ausfallenden
Unterricht zu stellen. Weiterhin gilt für Hausaufgaben: Von Samstag
zu Montag ist hausaufgabenfrei, von Freitag zu Montag können Hausaufgaben
gegeben werden. In der Unter- und Mittelstufe werden Hausaufgaben in der
Regel nicht zensiert, in der Oberstufe sind sie Teil der Note für
die sonstige Mitarbeit.
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I
-
Information über den Leistungstsstand
-
ASchO § 21.5
-
Nach § 21.5 der ASchO sind die SchülerInnen jederzeit über
ihre mündlichen Leistungen und ihren derzeitigen Leistungsstand zu
informieren, wenn sie dies wünschen.
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K
-
Klassenarbeiten
-
AschO § 22
-
Klassenarbeiten müssen angekündigt werden und über das Schuljahr
verteilt werden. Es dürfen weder mehr als zwei Arbeiten pro Woche
sowie nicht mehr als eine Arbeit pro Tag geschrieben werden. Die Arbeit
muß vom Klassendurchschnitt gelöst werden können. Ist mehr
als ein Drittel der Arbeit schlechter als glatt vier, so muß die
Arbeit von der Schulleitung genehmigt oder nachgeschrieben werden. Für
die Menge der Arbeiten gelten die Richtlinien der jeweiligen Schulform.
-
Klausuren in der Oberstufe
-
In jedem Quartal wird ein Klausur geschrieben, also im Halbjahr zwei. Seit
dem letzten Jahr gibt es neue Regelungen, welche Fächer schriftlich
gewählt werden müssen. Generell muß mensch aber alle Abiturfächer
auch bis zum Abi schriftlich haben.
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L
-
LandesschülerInnenvertretung
-
Die LandesschülerInnenvertretung NW ist der Zusammenschluß der
BezirksschülerInnenvertretungen in NRW. Sie koordiniert die Aktivitäten
der BSVen, berät diese und vertritt die SchülerInnen gegenüber
den Landesbehörden und der Öffentlichkeit. Sie trägt zur
politischen Bildung bei und liefert ein Angebot an Broschüren (zum
Beispiel diese hier) und Seminaren. Organe der LSV sind a) die Landesdelegiertenkonferenz
(LDK) und b) der Landesvorstand. Die LDK wählt und kontrolliert den
Landesvorstand und bestimmt die inhaltliche Arbeit der LSV. Die LSV unterhält
eine Geschäftsstelle in Düsseldorf, an die Ihr Euch bei Problemen
wenden könnt.
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M
-
Mandat, politisches (Äußerungen zu außerschulischen Problemen)
-
SV-Erlaß § 1.7 / RdErl.d.KM.v. 22.11.79
-
Laut Runderlaß vom 22.11.79 haben SVen kein allgemeinpolitisches
Mandat. Daß heißt, sie dürfen sich nur zu schulpolitischen
Fragen äußern. Andere politische Fragen (Golfkrieg, Friedensdemos)
sind also nicht Sache der SV. Aktionen in diesem Bereich hängen von
der Willkür der/des SchulleiterIn ab.
-
Meinungsäußerungen
-
AschO §36.2
-
Nach § 36.2 ASchO hat jedeR SchülerIn das Recht, ihre/seine Meiunung
in jeder Form frei zu äußern. Meinungsäußerungen
der LehrerInnen müssen als solche gekennzeichnet sein und dürfen
nicht Bewertungsgrundlage z.B. in einer Klauseur sein. KeinE SchülerIn
darf wegen einer Meinungsäußerung von LehrerInnen benachteiligt
werden.
-
Mitarbeit, sonstige
-
AschO § 21.4
-
Die sonstige Mitarbeit setzt sich in der Oberstufe aus folgenden Elementen
zusammen:
-
mündliche Beteiligung (Qualität/ Quantität)
-
Hausaufgaben
-
Referate
-
sonstige Mitarbeit
-
Die “SoMi”- Note wird einmal pro Quartal erteilt und fließt zu 50
Prozent in die Gesamtnote ein, bei mündlichen Fächern zu 100
Prozent.
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O
-
Ordnungsamt
-
Wenn eure SV-Veranstaltungen laut werden (Konzerte) oder länger als
bis 22 Uhr dauern sollen und die AnwohnerInnen sich gestört fühlen
könnten, gilt folgendes:
-
NachbarInnen informieren, Genehmigung beim Ordnungsamt holen. Die Genehmigung
braucht meist etwas mehr Zeit: Zwischen einer Woche und vierzehn Tagen
müßt ihr schon veranschlagen. Eine Genehmigung braucht ihr auch,
wenn ihr Speisen und Getränke verkaufen wollt.
-
Ordnungsmaßnahmen
-
SchMG § 9.2 / AschO § 15.2 / 15.3
-
Schon seit längerer Zeit ist die Prügelstrafe abgeschafft, ebenso
sind Kollektivstrafen nicht erlaubt, wenn klar ist, daß nicht alle
beteiligt waren (bestes Beispiel: Blaumachen und Nachsitzen).
-
Ansonsten können Ordnungsstrafen angewandt werden bei Pflichtverletzung
durch SchülerInnen (z.B. Störungen im Unterricht), Verletzung
der Teilnahmepflicht (also Blaumachen) und bei Verstößen gegen
die Schulordnung und andere Anordnungen. Es gibt verschiedene Ordnungsmaßnahmen
(z.B. einen schriftlichen Verweis oder eine Entlassung von der Schule),
doch normalerweise kommt es dazu nicht so schnell. Kommt es aber einmal
zu einer Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz, Hat einE SchülervertreterIn
das Recht zur Teilnahme, wird dieses nicht von dem Betroffenen/der Betrofffenen
verweigert.
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P
-
Pressemitteilungen
-
SV-Erlaß § 3.4
-
Eurer SV sind bei ungewöhnlichen Aktionen immer sehr wirkungsvoll,
allerdings sollten sie möglichst mit dem schülerInnenrat abgesprochen
werden.
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S
-
SchülerInnenrat
-
SV-Erlaß § 3.4
-
Der SchülerInnenrat setzt sich aus den Klassen- und StufensprecherInnen
sowie aus den übrigen gewählten VertreterInnen der Jahrgangsstufen
zusammen. Der SchülerInnenrat wählt die Schülersprecherin/den
Schülersprecher und ihre/seineVertreterInnen. Es werden auch die Delegierten
für die Bezirks-SV gewählt. Von der Schulleitung muß der
SchülerInnenrat über alle für Schüler wichtige Gesetze
informiert werden.Die Schulleitung muß aber wiederum die Tagesordnung
sowie Zeit und Ort der SchülerInnenratssitzung bekanntgegeben, ebenso
wie das Protokoll.
-
SchülerInnensprecherIn
-
SV-Erlaß § 3.5
-
Die/Der SchülerInnensprecherIn wird vom SchülerInnenrat oder
der SchülerInnenversammlung gewählt. Was sie/er für Aufgaben
hat, lest Ihr am besten im ersten Teil.
-
SchülerInnenversammlung
-
SV-Erlaß § 3.6
-
Die SchülerInnenversammlung besteht aus allen SchülerInnen einer
Schule und kann von der SV zweimal pro Jahr während der Unterrichtszeit
zusammengerufen werden. LehrerInnen und SchulleiterIn haben Teilnahme-
und Rederecht. Neben einer Vollversammlung aller SchülerInnen sind
auch Teilversammlungen möglich, wenn nur einzelne Stufen oder Klassen
von einem Problem betroffen sind oder wenn die Räumlichkeiten einer
Schule eine Versammlung aller SchülerInnen unmöglich machen.
-
SchülerInnenvertretung
-
SV-Erlaß § 3
-
Grundsätzlich gehören erst einmal alle SchülerInnen (einer
Schule) zur SV. Es gibt aber noch unterschiedliche Gremien und Funktionen
innerhalb der SV:
-
KlassensprecherInnen
-
JahrgangstufensprecherInnen
-
der SchülerInnenrat
-
die SchülerInnenvollversammlung
-
die BezirksschülerInnenvertretung mit ihren Organen
-
die LandesschülerInnenvertretung mit ihren Organen
-
Die Aufgaben der SV sowie deren rechtliche Grundlagen lest ihr am besten
direkt im Erlaß nach, dort sind sie besser dargestellt, als das hier
geschehen könnte.
-
SchülerInnenzeitung
-
AschO § 37
-
Alles, was mit SchülerInnenzeitungen zusammenhängt, ist im §
37 der Allgemeinen Schulordnug genauestens festgelegt. Daher sind hier
jetzt nur die wichtigsten juristischen Probleme, die rund um eine SchülerInnenzeitung
entstehen können, angeschnitten. Für alle Fragen, die SchülerInnpresee
betreffen, könnt ihr Euch auch an die Arbeitsgeminschaft Junge Presse
Nordrhein-Westfalen wenden (AGJPNW, Postfach 100228, 4600 Dortmund, Tel.
0201/333717), die zu diesem Thema eine extra Rechtsberatung eingerichtet
hat. Es ist sehr wichtig, daß ihr ein eventuellen Betriebsverbot
mitteilt, damit die AGJPNW Mißbrauchs-Beispiele für eine Gesetzesänderung
anführen kann. Desweiteren bietet sie jede Menge Material sowie Seminare
an und stellt Presseausweise aus, die SchülerInnenzeitungsredakteurInnen
unter Umständen sehr nützlich werden können.
-
Alle SchülerInnen haben das Recht, eine SchülerInnenzeitung herauszugeben
und auf dem Schulgrundstück zu vertreiben. Dabei gelten als SchülerInnenzeitungenalle
periodischen Druckschriften, die von SchülerInnen einer oder mehrerer
Schulen herausgegeben werden. Für alle Veröffentlichungen tragen
die RedakteurInnen der SchülerInnenzeitung selbst die Verantwortung.
Zwar heißt es offiziell, daß SchülerInnenzeitungen nicht
zensiert werden, aber durch die Hintertür existiert eine Zensur doch:
§ 37.5 AschO ermöglicht es der Schulleitung, den Vertrieb der
Zeitung auf dem Schulgelände zu verbieten, wenn die Schulleitung der
Meinung ist, ein oder mehrere Artikel widersprächen z.B. dem Erziehungsauftrag
der Schule, sei jugendgefährdend o.ä. Klar, daß hier der
Zensur Tür und Tor geöffnet sind, da dieser Paragraph auch wieder
so ein richtig schöner Gummiparagraph ist. Auf jeden Fall, dies als
schwacher Trost, muß ein solches Vertriebsverbot schriftlich begründet
und der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt werden. RedakteurInnen von
SchülerInnenzeitungen dürfen aufgrund ihrer Arbeit oder aufgrund
von Artikeln, die der Schulleitung unangenehm sind, nicht benachteiligt
werden- in der Theorie ist das zumindest so festgelegt. (§ 36 ASchO
zur Meinungsfreiheit)
-
Schulkonferenz
-
SchMG § 4 / 5
-
Die Schulkonferenz ist so ziemlich das wichtigste Entscheidungsgremium
einer Schule. Es wird dort über die Bildungs- und Erziehungsarbeit
einer Schule beraten Meist wird über Klassenfahrten, neue Bücher,
Schulveranstaltungen, die Schulodnung und die Organisation der Kurse beraten.
Die/der SchulleiterIn leitet die Sitzung, hat aber kein Stimmrecht. Bei
Stimmgleichheit entscheidet sie/er jedochh alleine. Manchmal wird für
dringende Entscheidungen noch ein Eilausschuß gebildet, der aus je
einer/m LehrerIn, SchülerIn und ElternvertreterIn sowie der Schulleitung
besteht. Die Schulkonferenz kann diese Entscheidungen aber auchh rückgängig
machen.
-
Hier eine Tabelle, wer alles an einer Schulkonferenz teilnehmen darf:
Schule |
Sch. |
L. |
E. |
Grundschule |
0 |
1 |
1 |
Sek 1-Schulen |
1 |
3 |
2 |
Sek 2-Schulen |
2 |
3 |
1 |
Sek 1+2 |
1 |
2 |
1 |
-
Sch=SchülerInnen, L=LehrerInnen, E=Eltern
-
Diese Tabelle zeigt lediglich das Verhältnis der Beteiligten. Die
Anzahl der Mitglieder hängt von der SchülerInnenmenge ab. Bei
Schulen bis zu 200 SchülerInnen besteht die SchuKo aus 6, bis zu 500
SchülerInnen aus 12, bei bis zu 1000 SchülerInnen aus 24 und
bei mehr als 1000 SchülerInnen aus 36 Mitgliedern.
-
Kontakt zur Schulleitung
-
Die/Der DirektorIn ist verpflichtet, mit Euch mindestens einmal im Monat
ein Gespräch zu führen. Am besten vereinbart Ihr einen festen
Termin, damit das auch klappt.
-
Schulversäumnis
-
AschO § 9
-
Da die meisten Schulen mittlerweile individuelle Entschuldigungsriten gefunden
haben (das gilt zumindest für die Oberstufe), sei hier nur gesagt,
daß im Krankheitsfall die Schule spätestens am zweiten Tag zu
benachrichtigen ist und daß ihr bzw. eure Eltern nach zwei Wochen
eine Zwischenmitteilung schicken müßt, wenn vorhersehbar ist,
daß ihr länger fehlen werdet. Im Zweifelsfall kann die Schule
ein ärztliches Attest verlangen oder ein Attest vom Amtsarzt (Gesundheitsamt).
Wichtig zu wissen ist, daß die Krankheit selbst eure LehrerInnen
nichts angeht, dieTasache, daß ihr krank wart, reicht aus.
-
Wenn Sonderregelungen zutreffen, z.B. Hausunterricht, informiert Euch der
RdErl. vom 17.7.80 ausführlicher, als wir dies an dieser Stelle tun
können. Ansonsten klärt § 9 der ASchO mit den entsprechenden
Verwaltungsvorschriften weitere Fragen zum Schulversäumnis
-
sexuelle Gewalt
-
gegen Schülerinnen
-
Es gibt für SchülerInnen kaum rechtliche Handhabe, sich gegen
belästigende Lehrer und Mitschüler zur Wehr zu setzen. Um auf
dem rechtlichen Weg etwas zu erreichen, müssen immer schon sehr heftige
Beschuldigungen vorliegen und meistens müssen sich Eltern, Schulleitung
etc. einschalten. Die meisten schreckt dies so zurück, daß sie
es meistens sein lassen und lieber die Klappe halten. Daß dies keine
Lösung sein kann, hat auch eine Gruppe von Schülerinnen festgestellt,
die im Oktober ‘95 den Schülerinnenkongreß in Bielefeld besucht
haben. Daraufhin erstellten sie einen Anti-Anmach-Reader, der versucht,
problematische Alltagssituationen von Schülerinnen in Schule und Freizeit
darzustellen.
-
Viele darin beschriebene und erfahrene Situationen sind den meisten Schülerinnen
leider nicht fremd, doch bietet der Anti-Anmach-Reader auch Wege und Lösungen,
durch Zusammenhalt von Mitschülerinnen etc. diese Situationen geschickt
zu umgehen oder die ein oder andere schlagfertige Antwort zu geben.
-
Erhalten könnt Ihr diesen Anti-Anmach-Reader über das LSV-Büro.
Bei schwierigen Situationen solltet Ihr Euch an eine Frauenberatungsstelle
wie ProFamilia oder Wildwasser e.V. wenden. Solche Beratungsstellen findet
Ihr in jeder größeren Stadt.
-
Strafarbeiten
-
AschO § 14
-
Strafarbeiten, die der Erziehung von SchülerInnen dienen, sind unzulässig.
Auch irgendwelche Extra-Aufgaben, wie das Abschreiben der Hausordnung sind
verboten. Erlaubt sind solche zusätzlichen Aufgaben nur dann, wenn
z.B. durch Störungen Unterrichtsstofff versäumt wurde. Ich würde
Euch aber in jedem Fall raten, Euch gegen Strafarbeiten zu wehren.
-
SV-Brett
-
SV-Erlaß § 1.9
-
Jede Schulleitung ist verpflichtet, der SV die Möglichkeit zu geben,
etwas Schülern und Schülerinnen mitzuteilen. Dazu gehört
unter anderem ein SV-Brett. An diese für alle sichtbar hängende
Tafel könnt ihr Bekantmachungen und Notizen aller Art anpinnen.
-
Wenn sich niemand eure Notizen durchliest, würde ich es mit anderen
Methoden versuchen: „Die SchülerInnenvertretung wird sich auf Kosten
der SV einen zweiwöchigen Urlaub auf Mallorca gönnen. Wer dagegen
ist, kann dies nur durch seine/ihre Unterschrift in der Liste unten verhindern.“
-
SV-Post
-
SchMG § 1.23
-
Ist die Post ausdrücklich an die SV adressiert, darf auch niemand
sonst sie öffnen. Manche Direktoren halten sogar Briefe absichtlich
zurück. Besteht also unbedingt darauf, daß Euch die Post sofort
und ungeöffnet erreicht.
-
SV-Raum
-
Viele SVen haben von ihrer Schule die Möglichkeit bekommen, sich in
einemeigenen Raum auszubreiten. Solltet ihr einen Solchen noch nicht haben,
könntet ihr auf einer Schulkonferenz einen entsprechenden Antrag stellen.
Habt ihr schon einen, so kann ich euch nur raten, dort regelmäßige
Sprechstunden für die Schüler und Schülerinnen abzuhalten.
-
SV-Stunde
-
In der Sekundarstufe I (bis Klasse 10) steht jeder Klasse eine SV-Stunde
im Monat zur Verfügung, in Teilzeit- Berufsschulen ist diese Zeit
auf eine Stunde im Quartal (Vierteljahr) beschränkt.
-
SV-Veranstaltungen
-
SV-Erlaß § 6 / SchMG § 12.9
-
Als SV-Veranstaltungen gelten zum einen SchülerInnratssitzugen, SV-Vorstandssitzungen,
Veranstaltungen der SV während der Schulzeit, die von der Schulleitung
genehmigt werden müssen, zum anderen auch Bezirksdelegiertekonferzen,
Landeskonferenzen und andere Veranstaltungen der BSVen und der LSV, die
vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf als förderungswürdig
anerkannt worden sind. Hierunter fallen unter anderem Seminare der LSV
bzw. BSVen. Für SV-Veranstaltungen kann nach § 10.5 ASchO schulfrei
beantragt werden.
-
SV-Wahlen
-
SV-Erlaß § 3
-
Es gibt zwei Arten von SV-Wahlen:
-
Auf jeder SchülerInnenratssetzungen können Wahlen stattfinden.
Dabei hat jeder Klassensprecher/ jede Klassensprecherin sowie die StufensprecherInnen
jeweils eine Stimme. Vertreter sind also nur Gäste.
-
Auf einer SchülerInnenvollversammlung treffen sich alle SchülerInnen
während der Schulzeit (meistens in der Aula). Um eine Solche einzuberufen,
muß mensch entweder einen guten Draht zur Schulleitung haben, oder
man sammelt Unterschriften von 20% der SchulerInnen an der Schule.Es ist
vorteilhaft, den/die SchülersprecherIn von allen gemeinsam wählen
zu lassen.
zurück zum Seitenbeginn
T
-
Täuschungsversuch
-
AschO § 21.8
-
Schummeln ist bei Arbeiten und Klausuren beliebt, weniger beliebt sind
die Folgen des Erwischtwerdens. Als Täuschung gilt nicht nur der Spickzettel,
sondern auch ein Wörterbuch, das Vorsagenlassen oder Abschreiben.
In jedem Fall muß allerdings der/die LehrerIn die Täuschung
nachweisen können (Beweislast liegt bei der Lehrperson).
-
Wenn festgestellt werden kann, daß z.B. nur einzelne Vokabeln abgeschrieben
wurden, d.h. der Täuschungsumfang gering ist, wird nur dieser Teil
der Arbeit mit sechs gewertet. Wenn eine eigenständige Leistung nicht
mehr zu erkennen ist, wird die komplette Arbeit mit sechs bewertet. Falls
nicht mehr klar festgestellt werden kann, wieviel abgeschrieben wurde,
aber wohl feststeht, daß geschummelt wurde, dann gibt es die Möglichkeit,
die Arbeit zu wiederholen. Werden Übereinstimmungen zwischen zwei
Arbeiten festgestellt, so hat dies keinerlei Auswirkungen aus die Note.
Ebenso bleibt ein versuchtes Schummeln eben nur ein versuchtes Schummeln
und demnach ungeahndet.
-
Teilnahme am Unterricht
-
AschO § 6
-
Hier greift § 8 ASchO: SchülerInnen sind demnach verpflichtet,
regelmäßig und pünktlich zum Unterricht zu erscheinen,
mitzuarbeiten, Hausaufgaben zu erledigen und die erforderlichen Materialien
mitzubringen. Neben diesem Recht auf Unterricht ( 3 ASchO) haben die SchülerInnen
das Recht, an der inhaltlichen Unterrichtsplanung beteiligt zu werden,
also mitzubestimmen, was im Unterricht gemacht wird (Ab der fünften
Klasse in allen Schulformen).
-
Tests (in schriftlicher Form)
-
AschO § 2.4
-
Für Tests gelten folgende Grundsätze:
-
Bis Klasse 10 dürfen sie nur 20 Minuten dauern, in der Oberstufe schon
mal eine ganze Unterrichtsstunde
-
Sie dürfen sich nur auf begrentze Stoffgebiete beziehen (also nicht
auf Kursabschnitte). Stoff von zwei Unterrichtsstunden gilt als angemessen.
-
Die Tests sollen angekündigt werden (dabei reicht ein Tag als Frist
aus).
-
Sie dürfen nur als eine mündliche Leistung gewertet werden, als
mehr nicht.
-
An Tagen mit Arbeiten/Klausuren dürfen keine Tests geschrieben werden.
-
Auch gegen Tests kann Beschwerde eingereicht werden.
zurück zum Seitenbeginn
U
-
Überörtliche SV-Arbeit
-
SV-Erlaß § 9
-
Damit ist im Amtsdeutsch jede Arbeit in der BezirksSV, auf der Regionalebene
und in der Landes-SV gemeint. Auch für Veranstaltungen dieser Gremien
müssen SVlerInnen nach 11.5 beurlaubt werden.
-
Unparteilichkeit
-
AschO § 35
-
Die Schule ist laut § 35 ASchO zur Neutralität verpflichtet.
LehrerInnen und SchulleiterInnen müssen ihre Arbeit unparteilich,
d.h. politisch neutral auslegen. Das gleiche gilt für Schulveranstaltungen.
Für SVen trifft das in soweit zu, als sie im Rahmen ihres schulpolitisches
Mandates für alle SchülerInnen sprechen sollen. Unparteilichkeit
schließt aber nicht die Mitgliedschaft in einer Partei oder Jugendorganisation
aus, sie schließt wohl aber die Benachteiligung oder Bevorzugung
aufgrund einer solchen Mitgliedschaft aus bzw. verbietet eine solche Benachteiligung.
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V
-
VerbindungslehrerIn
-
SchMG § 12.8
-
An Schulen mit bis zu 500 SchülerInnen wählt der SchülerInnrat
eine Person, bis 1000 SchülerInnen zwei, an Schulen mit mehr 1000
SchülerInnen drei Personen als VerbindungslehrerInnen. Die VerbindungsleherInnen
haben die Aufgabe, die SV bei ihrer Arbeit zu unterstützen und diese
zu beraten. Das heißt aber nicht, daß die SV sich von den VerbindungslehrerInnen
in ihrer Arbeit hineinreden lassen muß. Während des Schuljahres
kann der SchülerInnenrat mit 2/3 Mehrheit die Abwahl von VerbindungslehrerInnen
beschließen. VerbindungslehrerInnen müssen hauptberuflich LehrerInnen
sein (ReferendarInnen können nicht VerbindungslehrerInnen werden.).
JedeR VerbindungslehrerIn bekommt für Ihre Tätigkeit ein Freistunde
pro Woche.
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W
-
Widerspruch
-
AschO § 50.4
-
Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können
sowohl Eltern als auch volljährige SchülerInnen Widerspruch einlegen.
Als Verwaltungsakte werden im JuristInnendeutsch Entscheidungen bezeichnet,
die die Regelung eines Einzelfalles betreffen und deren Auswirkungen unmittelbare
Konsquenzen für die Betroffen haben. So ist zum Beispiel die Entscheidung
über die Aufnahme in eine Schule ein Verwaltungsakt. Die Widerspruchsfrist
beträgt, auch bei Widerspruch gegen ein bestimmte Note, einen Monat.
Der Widerspruch muß schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt
werden. Außerdem gibt es ein spezielles Gesetz zum Thema “Widerspruch”,
welches sich ganz genau dem rechtlichen Verfahren widmet. Die Schule darf
einen Widerspruch nicht ohne weiteres von sich aus zurückweisen.