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Von A bis Z

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z

A

Abschreiben
siehe Täuschungsversuch
AGs der SV
Die SV kann AGs bilden zu fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Fragen, so daß ihr euren Mitarbeiterstamm etwas erweitern könnt und nicht nur im eigenen Saft herumbrutzeln müßt. Diese Arbeitsgemeinschaften haben selbstverständlich das Recht auf freie Meinungsäußerung. (SV-Erlaß Nr. 2.2.1)
Attest
Wenn die Schule Zweifel hat, daß ihr aus gesundheitlichen Gründen fehlt, kann sie ein Attest verlangen. (§ 9,3 ASchO) Das wird insbesondere gerne getan bei den Tagen vor und nach Ferien.
Wenn ihr vom Sportunterricht für mehr als eine Woche befreit werden wollt, müßt ihr auch ein Attest vorlegen, es sei denn, der Grund ist offensichtlich. Wenn ihr mehr als zwei Monate befreit werden wollt, werdet ihr vom Schularzt untersucht. (§ 11,2 AschO)
Aufsichtsbeschwerde
Wenn ihr euch beschweren wollt, ist euerE AnsprechpartnerIn immer zunächst der/die SchulleiterIn. Wenn dieseR untätig bleibt, können volljährige SchülerInnen oder Eltern verlangen, daß eine Aufsichtsbeschwerde an die Schulaufsichtsbehörde geleitet wird.


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B

BASS
(Bereinigte amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen)
In der BASS sind alle Regeln, die den Schulaltag betreffen, enthalten. So ist das Ding ein ziemlich großer Schinken und kostet etwa 80 Mark. Nur wenige SVen können sich so etwas leisten, doch meistens kann man bei seinem Direktor/seiner Direktorin eine alte bekommen. Alle Schulen sind verpflichtet sich jedes Jahr eine neue BASS zu kaufen. Die Schulleitung muß euch die Möglichkeit gewähren, die aktuelle BASS einzusehen, wenn ihr das wollt.
Befreiung vom Unterricht
AschO § 10.5
Für SV-Veranstaltungen, egal welcher Art, müssen die SchülerInnen vom Unterricht befreit werden. Wird allerdings eine Arbeit geschrieben, ist dies fragwürdig. Veranstaltet die SV selber etwas, braucht Ihr keine Entschuldigung.
BeratungslehrerInnen
gibt es leider nicht überall. Sie sollen euch einerseits über eure Schullaufbahn beraten können, andererseits bei Lernschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten beraten und Hilfe vermitteln.
Berufsberatung
Schule und Arbeitsamt sollen bei der Berufsberatung zusammenarbeiten. Die Schule stellt für die Beratungsveranstaltungen des Arbeitsamtes in der Schule Unterrichtszeit zur Verfügung. Für individuelle Termine in diesem Zusammenhang (Einzelberatung beim Arbeitsamt, Vorstellungsgespräche) habt ihr zwar keinenAnspruch, frei zu bekommen, die meisten Schulen werden sich aber wohl nicht querstellen.
Beschwerde
AschO § 50
Willst Du Dich über jemanden beschweren, solltest Du erst persönlich mit ihm/ihr darüber reden. Nützt auch dies nichts, Kannst Du mit Deinem Problem zur Schulleitung gehen. Beschweren kannst Du Dich immer, wenn Du Dich in Deinen Rechten beeinträchtigt fühlst.
Bestrafung
Ein schwieriges Thema, wenn es sich nicht um die in der ASchO festgelegten   Ordnungsmaßnahmen handelt. So sind „Strafarbeiten“ zwar verboten, „erzieherische“ Maßnahmen aber sind ebenso erlaubt wie gesonderte Hausaufgaben zur „individuellen Förderung“, bzw. zum Ausgleich von Lerndefiziten… In den meisten Fällen wird daher bei Diskussionen darüber wenig herauskommen. Anders wird es, wenn der/die LehrerIn den Grundsatz verletzt, daß die Maßnahmen angemessen und zumutbar sein müssen. Dann sollte mensch sich beschweren.
Kollektivstrafen sind verboten!
Beurlaubung
AschO § 10
Du kannst aus folgenden Gründen beurlaubt werden:
  1. persönlich Anlässe in der Familie
  2. Teilnahme an Veranstaltungen, die für SchülerInnen eine besondere Bedeutung habe, .z.B. religiöse Feiern, politische Veranstaltungen (z. B. Seminare von Parteien oder Gewerkschaften), kulturelle Veranstaltungen, an denen aktiv mitgearbeitet wird (z. B. Laienspielschar), Sportveranstaltungen, internationale Jugendbegegnungen und, bei ausländischen SchülerInnen, nationale Feiertage. Dabei gilt, daß die Dauer der Beurlaubung eine Woche pro Schuljahr nicht überschreiten soll. Ausnahmen gibt es natürlich immer.
  3. Schüleraustauschmaßnahmen, wenn im Gastland eine Schule besucht wird.
  4. Erholungsmaßnahmen, z.B. Kuraufenthalte nach einer Krankheit.
  5. Haushaltsschließungen (womit der Schuljurist ein anderes Wort für Umzug gefunden hat, welches nicht unbedingt schöner ist!)
Normalerweise sollen Beurlaubungsanträge eine Woche vorher schriftlich eingericht werden.
BezirksschülerInnenvertretung (BSV)
Eine BSV ist der Zusammenschluß der SVen in einem Bezirk, der in der Regel den kreisfreien Städten bzw. den Kreisen entspricht. Als BSV könnt ihr z. B. überschulische Aktionen planen und bezirksspezifische Belange behandeln. Auch schul- und sonstige politische Fragen sollten in den Bezirken diskutiert werden. Die BSVen entsenden Delegierte an die Landesdelegiertenkonferenzen (LDKen), die die Arbeit der LSV festlegen und den Landesvorstand, die LandesverbindungslehrerInnen und die Landesgeschäftsführung sowie die Bundesdelegierten wählen. Sollte es in Eurem Bezirk noch keine BSV geben, so könnt Ihr das natürlich ändern. Die LSV hat zur Gründung von BSVen eine eigene Publikation erstellt, den BSV-Gründungsreader, den Ihr in derLandesgeschäftsstelle anfordern könnt.
Blauer Brief
AschO § 27.8
In der Regel werden Blaue Briefe (Abmahnungen wegen Versetzungsgefährdung) 10 Wochen vor dem Versetzungstermin verschickt, in der Sekundarstufe II ist dies auch später möglich. Wurde ein Defizit abgemhnt, so ist, zumindest juristisch gesehen, alles in Butter und klar wie Kloßbrühe. Schwierig wird’s bloß, wenn mensch wegen einer Fünf sitzenbleiben soll, die nicht abgemahnt wurde. Dann gilt nach § 27.8 ASchO folgender Grundsatz: Einen Anspruch auf Versetzung gibt es nicht, jedoch wird die entsprechende Note bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Da kein Anspruch, sondern nur die Möglichkeit zur Versetzung besteht, ist hier der Konflikt natürlich schon vorprogrammiert.


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C

Chancengleichheit
RdErl.d.KM.v. 11.7.1985
Um Gleichberechtigung zu erreichen, soll im Unterricht auf die Veränderung überkommenen Rollenverhaltens hingewirkt werden, das Interesse von Mädchen an Naturwissenschaft und Technik und bei Jungen die Bereitschaft zu Familienarbeit sollen geweckt werden.


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D

Deutschlandlied
RdErl.d.KM.v. 2.1.1979
Das Deutschlandlied soll Unterrichtsgegenstand sein. Dabei sollen seine Entstehungsbedingungen und sein Mißbrauch aufgezeigt werden. Wenn gesungen oder auswendig gelernt wird, dann darf nur die 3. Strophe verlangt werden!


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E

Einsicht in Gesetze
SchMG § 1.21
Eure Schulleitung ist verpflichtet, Euch in alle Gesetze Einsicht zu gewähren. Ihr könnt also jederzeit ins Sekretariat marschieren und bitten, Euch die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.


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F

Fachkonferenzen
SchMG § 7
Eine Fachkonferenz bespricht Themen die nur ein bestimmtes Fach betreffen. Dort sind alle LehrerInnen die dieses Fach unterrichten, sowie jeweils zwei SchülerInnen und Eltern anwesend. Nur die LehrerInnen haben eine Stimmberechtigung.
Finanzen
SV Erlaß § 8
Die SVen bekommen zum einen durch freiwillige Spenden der SchülerInnen, aber auch von Schulträger (meistens ist das die Stadt) Geld. Bekommt Ihr von der Stadt nichts, so würde ich dort einfach mal anklingeln. Spenden, die dem Zweck der Schule zuwiederlaufen (bestimmte kommerzielle Werbung, Spenden von bestimmten Firmen usw.), müssen abgelehnt werden. Was aber nun dem Zweck der Schulen zuwiderläuft, entscheidet im Zweifelsfall die Schulleitung. Wichtig ist, daß Ihr auf der SchülerInnenratssizung eineN KassenwärtIn wählt, die/der ein Kassenbuch führt und keine Einnahmen und Ausgaben ohne Belege verbucht. Die/der VerbindungslehreInnen sollen die SV dabei unterstützen.


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H

Hausaufgaben
AschO § 23 / RdErl.d.KM.v. 2.3.74, BASS 12-31 Nr.1
Hausaufgaben sollen den Unterricht sinnvoll ergänzen, d.h. sie sollen den Stoff vertiefen und den folgenden Unterricht vorbereiten. Dabei muß ein Zusammenhang zum Unterricht erkennbar sein. Insbesondere ist darauf zu achten, daß Hausaufgaben dem Leistungsstand der einzelnen SchülerInnen entsprechen. Hausaufgaben müssen selbständig lösbar sein. Unter Umständen können Hausaufgaben innerhalb der Klasse differenziert werden. Es ist unzulässig, Hausaufgaben als Ersatz für ausfallenden Unterricht zu stellen. Weiterhin gilt für Hausaufgaben: Von Samstag zu Montag ist hausaufgabenfrei, von Freitag zu Montag können Hausaufgaben gegeben werden. In der Unter- und Mittelstufe werden Hausaufgaben in der Regel nicht zensiert, in der Oberstufe sind sie Teil der Note für die sonstige Mitarbeit.


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I

Information über den Leistungstsstand
ASchO § 21.5
Nach § 21.5 der ASchO sind die SchülerInnen jederzeit über ihre mündlichen Leistungen und ihren derzeitigen Leistungsstand zu informieren, wenn sie dies wünschen.


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K

Klassenarbeiten
AschO § 22
Klassenarbeiten müssen angekündigt werden und über das Schuljahr verteilt werden. Es dürfen weder mehr als zwei Arbeiten pro Woche sowie nicht mehr als eine Arbeit pro Tag geschrieben werden. Die Arbeit muß vom Klassendurchschnitt gelöst werden können. Ist mehr als ein Drittel der Arbeit schlechter als glatt vier, so muß die Arbeit von der Schulleitung genehmigt oder nachgeschrieben werden. Für die Menge der Arbeiten gelten die Richtlinien der jeweiligen Schulform.
Klausuren in der Oberstufe
In jedem Quartal wird ein Klausur geschrieben, also im Halbjahr zwei. Seit dem letzten Jahr gibt es neue Regelungen, welche Fächer schriftlich gewählt werden müssen. Generell muß mensch aber alle Abiturfächer auch bis zum Abi schriftlich haben.


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L

LandesschülerInnenvertretung
Die LandesschülerInnenvertretung NW ist der Zusammenschluß der BezirksschülerInnenvertretungen in NRW. Sie koordiniert die Aktivitäten der BSVen, berät diese und vertritt die SchülerInnen gegenüber den Landesbehörden und der Öffentlichkeit. Sie trägt zur politischen Bildung bei und liefert ein Angebot an Broschüren (zum Beispiel diese hier) und Seminaren. Organe der LSV sind a) die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) und b) der Landesvorstand. Die LDK wählt und kontrolliert den Landesvorstand und bestimmt die inhaltliche Arbeit der LSV. Die LSV unterhält eine Geschäftsstelle in Düsseldorf, an die Ihr Euch bei Problemen wenden könnt.


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M

Mandat, politisches (Äußerungen zu außerschulischen Problemen)
SV-Erlaß § 1.7 / RdErl.d.KM.v. 22.11.79
Laut Runderlaß vom 22.11.79 haben SVen kein allgemeinpolitisches Mandat. Daß heißt, sie dürfen sich nur zu schulpolitischen Fragen äußern. Andere politische Fragen (Golfkrieg, Friedensdemos) sind also nicht Sache der SV. Aktionen in diesem Bereich hängen von der Willkür der/des SchulleiterIn ab.
Meinungsäußerungen
AschO §36.2
Nach § 36.2 ASchO hat jedeR SchülerIn das Recht, ihre/seine Meiunung in jeder Form frei zu äußern. Meinungsäußerungen der LehrerInnen müssen als solche gekennzeichnet sein und dürfen nicht Bewertungsgrundlage z.B. in einer Klauseur sein. KeinE SchülerIn darf wegen einer Meinungsäußerung von LehrerInnen benachteiligt werden.
Mitarbeit, sonstige
AschO § 21.4
Die sonstige Mitarbeit setzt sich in der Oberstufe aus folgenden Elementen zusammen:
  1. mündliche Beteiligung (Qualität/ Quantität)
  2. Hausaufgaben
  3. Referate
  4. sonstige Mitarbeit
Die “SoMi”- Note wird einmal pro Quartal erteilt und fließt zu 50 Prozent in die Gesamtnote ein, bei mündlichen Fächern zu 100 Prozent.


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O

Ordnungsamt
Wenn eure SV-Veranstaltungen laut werden (Konzerte) oder länger als bis 22 Uhr dauern sollen und die AnwohnerInnen sich gestört fühlen könnten, gilt folgendes:
NachbarInnen informieren, Genehmigung beim Ordnungsamt holen. Die Genehmigung braucht meist etwas mehr Zeit: Zwischen einer Woche und vierzehn Tagen müßt ihr schon veranschlagen. Eine Genehmigung braucht ihr auch, wenn ihr Speisen und Getränke verkaufen wollt.
Ordnungsmaßnahmen
SchMG § 9.2 / AschO § 15.2 / 15.3
Schon seit längerer Zeit ist die Prügelstrafe abgeschafft, ebenso sind Kollektivstrafen nicht erlaubt, wenn klar ist, daß nicht alle beteiligt waren (bestes Beispiel: Blaumachen und Nachsitzen).
Ansonsten können Ordnungsstrafen angewandt werden bei Pflichtverletzung durch SchülerInnen (z.B. Störungen im Unterricht), Verletzung der Teilnahmepflicht (also Blaumachen) und bei Verstößen gegen die Schulordnung und andere Anordnungen. Es gibt verschiedene Ordnungsmaßnahmen (z.B. einen schriftlichen Verweis oder eine Entlassung von der Schule), doch normalerweise kommt es dazu nicht so schnell. Kommt es aber einmal zu einer Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz, Hat einE SchülervertreterIn das Recht zur Teilnahme, wird dieses nicht von dem Betroffenen/der Betrofffenen verweigert.


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P

Pressemitteilungen
SV-Erlaß § 3.4
Eurer SV sind bei ungewöhnlichen Aktionen immer sehr wirkungsvoll, allerdings sollten sie möglichst mit dem schülerInnenrat abgesprochen werden.


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S

SchülerInnenrat
SV-Erlaß § 3.4
Der SchülerInnenrat setzt sich aus den Klassen- und StufensprecherInnen sowie aus den übrigen gewählten VertreterInnen der Jahrgangsstufen zusammen. Der SchülerInnenrat wählt die Schülersprecherin/den Schülersprecher und ihre/seineVertreterInnen. Es werden auch die Delegierten für die Bezirks-SV gewählt. Von der Schulleitung muß der SchülerInnenrat über alle für Schüler wichtige Gesetze informiert werden.Die Schulleitung muß aber wiederum die Tagesordnung sowie Zeit und Ort der SchülerInnenratssitzung bekanntgegeben, ebenso wie das Protokoll.
SchülerInnensprecherIn
SV-Erlaß § 3.5
Die/Der SchülerInnensprecherIn wird vom SchülerInnenrat oder der SchülerInnenversammlung gewählt. Was sie/er für Aufgaben hat, lest Ihr am besten im ersten Teil.
SchülerInnenversammlung
SV-Erlaß § 3.6
Die SchülerInnenversammlung besteht aus allen SchülerInnen einer Schule und kann von der SV zweimal pro Jahr während der Unterrichtszeit zusammengerufen werden. LehrerInnen und SchulleiterIn haben Teilnahme- und Rederecht. Neben einer Vollversammlung aller SchülerInnen sind auch Teilversammlungen möglich, wenn nur einzelne Stufen oder Klassen von einem Problem betroffen sind oder wenn die Räumlichkeiten einer Schule eine Versammlung aller SchülerInnen unmöglich machen.
SchülerInnenvertretung
SV-Erlaß § 3
Grundsätzlich gehören erst einmal alle SchülerInnen (einer Schule) zur SV. Es gibt aber noch unterschiedliche Gremien und Funktionen innerhalb der SV:
  1. KlassensprecherInnen
  2. JahrgangstufensprecherInnen
  3. der SchülerInnenrat
  4. die SchülerInnenvollversammlung
  5. die BezirksschülerInnenvertretung mit ihren Organen
  6. die LandesschülerInnenvertretung mit ihren Organen
Die Aufgaben der SV sowie deren rechtliche Grundlagen lest ihr am besten direkt im Erlaß nach, dort sind sie besser dargestellt, als das hier geschehen könnte.
SchülerInnenzeitung
AschO § 37
Alles, was mit SchülerInnenzeitungen zusammenhängt, ist im § 37 der Allgemeinen Schulordnug genauestens festgelegt. Daher sind hier jetzt nur die wichtigsten juristischen Probleme, die rund um eine SchülerInnenzeitung entstehen können, angeschnitten. Für alle Fragen, die SchülerInnpresee betreffen, könnt ihr Euch auch an die Arbeitsgeminschaft Junge Presse Nordrhein-Westfalen wenden (AGJPNW, Postfach 100228, 4600 Dortmund, Tel. 0201/333717), die zu diesem Thema eine extra Rechtsberatung eingerichtet hat. Es ist sehr wichtig, daß ihr ein eventuellen Betriebsverbot mitteilt, damit die AGJPNW Mißbrauchs-Beispiele für eine Gesetzesänderung anführen kann. Desweiteren bietet sie jede Menge Material sowie Seminare an und stellt Presseausweise aus, die SchülerInnenzeitungsredakteurInnen unter Umständen sehr nützlich werden können.
Alle SchülerInnen haben das Recht, eine SchülerInnenzeitung herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu vertreiben. Dabei gelten als SchülerInnenzeitungenalle periodischen Druckschriften, die von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Für alle Veröffentlichungen tragen die RedakteurInnen der SchülerInnenzeitung selbst die Verantwortung. Zwar heißt es offiziell, daß SchülerInnenzeitungen nicht zensiert werden, aber durch die Hintertür existiert eine Zensur doch: § 37.5 AschO ermöglicht es der Schulleitung, den Vertrieb der Zeitung auf dem Schulgelände zu verbieten, wenn die Schulleitung der Meinung ist, ein oder mehrere Artikel widersprächen z.B. dem Erziehungsauftrag der Schule, sei jugendgefährdend o.ä. Klar, daß hier der Zensur Tür und Tor geöffnet sind, da dieser Paragraph auch wieder so ein richtig schöner Gummiparagraph ist. Auf jeden Fall, dies als schwacher Trost, muß ein solches Vertriebsverbot schriftlich begründet und der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt werden. RedakteurInnen von SchülerInnenzeitungen dürfen aufgrund ihrer Arbeit oder aufgrund von Artikeln, die der Schulleitung unangenehm sind, nicht benachteiligt werden- in der Theorie ist das zumindest so festgelegt. (§ 36 ASchO zur Meinungsfreiheit)
Schulkonferenz
SchMG § 4 / 5
Die Schulkonferenz ist so ziemlich das wichtigste Entscheidungsgremium einer Schule. Es wird dort über die Bildungs- und Erziehungsarbeit einer Schule beraten Meist wird über Klassenfahrten, neue Bücher, Schulveranstaltungen, die Schulodnung und die Organisation der Kurse beraten. Die/der SchulleiterIn leitet die Sitzung, hat aber kein Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet sie/er jedochh alleine. Manchmal wird für dringende Entscheidungen noch ein Eilausschuß gebildet, der aus je einer/m LehrerIn, SchülerIn und ElternvertreterIn sowie der Schulleitung besteht. Die Schulkonferenz kann diese Entscheidungen aber auchh rückgängig machen.
Hier eine Tabelle, wer alles an einer Schulkonferenz teilnehmen darf:
Schule Sch. L. E.
Grundschule 0 1 1
Sek 1-Schulen 1 3 2
Sek 2-Schulen 2 3 1
Sek 1+2 1 2 1
Sch=SchülerInnen, L=LehrerInnen, E=Eltern
Diese Tabelle zeigt lediglich das Verhältnis der Beteiligten. Die Anzahl der Mitglieder hängt von der SchülerInnenmenge ab. Bei Schulen bis zu 200 SchülerInnen besteht die SchuKo aus 6, bis zu 500 SchülerInnen aus 12, bei bis zu 1000 SchülerInnen aus 24 und bei mehr als 1000 SchülerInnen aus 36 Mitgliedern.
Kontakt zur Schulleitung
Die/Der DirektorIn ist verpflichtet, mit Euch mindestens einmal im Monat ein Gespräch zu führen. Am besten vereinbart Ihr einen festen Termin, damit das auch klappt.
Schulversäumnis
AschO § 9
Da die meisten Schulen mittlerweile individuelle Entschuldigungsriten gefunden haben (das gilt zumindest für die Oberstufe), sei hier nur gesagt, daß im Krankheitsfall die Schule spätestens am zweiten Tag zu benachrichtigen ist und daß ihr bzw. eure Eltern nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung schicken müßt, wenn vorhersehbar ist, daß ihr länger fehlen werdet. Im Zweifelsfall kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen oder ein Attest vom Amtsarzt (Gesundheitsamt). Wichtig zu wissen ist, daß die Krankheit selbst eure LehrerInnen nichts angeht, dieTasache, daß ihr krank wart, reicht aus.
Wenn Sonderregelungen zutreffen, z.B. Hausunterricht, informiert Euch der RdErl. vom 17.7.80 ausführlicher, als wir dies an dieser Stelle tun können. Ansonsten klärt § 9 der ASchO mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften weitere Fragen zum Schulversäumnis
sexuelle Gewalt
gegen Schülerinnen
Es gibt für SchülerInnen kaum rechtliche Handhabe, sich gegen belästigende Lehrer und Mitschüler zur Wehr zu setzen. Um auf dem rechtlichen Weg etwas zu erreichen, müssen immer schon sehr heftige Beschuldigungen vorliegen und meistens müssen sich Eltern, Schulleitung etc. einschalten. Die meisten schreckt dies so zurück, daß sie es meistens sein lassen und lieber die Klappe halten. Daß dies keine Lösung sein kann, hat auch eine Gruppe von Schülerinnen festgestellt, die im Oktober ‘95 den Schülerinnenkongreß in Bielefeld besucht haben. Daraufhin erstellten sie einen Anti-Anmach-Reader, der versucht, problematische Alltagssituationen von Schülerinnen in Schule und Freizeit darzustellen.
Viele darin beschriebene und erfahrene Situationen sind den meisten Schülerinnen leider nicht fremd, doch bietet der Anti-Anmach-Reader auch Wege und Lösungen, durch Zusammenhalt von Mitschülerinnen etc. diese Situationen geschickt zu umgehen oder die ein oder andere schlagfertige Antwort zu geben.
Erhalten könnt Ihr diesen Anti-Anmach-Reader über das LSV-Büro. Bei schwierigen Situationen solltet Ihr Euch an eine Frauenberatungsstelle wie ProFamilia oder Wildwasser e.V. wenden. Solche Beratungsstellen findet Ihr in jeder größeren Stadt.
Strafarbeiten
AschO § 14
Strafarbeiten, die der Erziehung von SchülerInnen dienen, sind unzulässig. Auch irgendwelche Extra-Aufgaben, wie das Abschreiben der Hausordnung sind verboten. Erlaubt sind solche zusätzlichen Aufgaben nur dann, wenn z.B. durch Störungen Unterrichtsstofff versäumt wurde. Ich würde Euch aber in jedem Fall raten, Euch gegen Strafarbeiten zu wehren.
SV-Brett
SV-Erlaß § 1.9
Jede Schulleitung ist verpflichtet, der SV die Möglichkeit zu geben, etwas Schülern und Schülerinnen mitzuteilen. Dazu gehört unter anderem ein SV-Brett. An diese für alle sichtbar hängende Tafel könnt ihr Bekantmachungen und Notizen aller Art anpinnen.
Wenn sich niemand eure Notizen durchliest, würde ich es mit anderen Methoden versuchen: „Die SchülerInnenvertretung wird sich auf Kosten der SV einen zweiwöchigen Urlaub auf Mallorca gönnen. Wer dagegen ist, kann dies nur durch seine/ihre Unterschrift in der Liste unten verhindern.“
SV-Post
SchMG § 1.23
Ist die Post ausdrücklich an die SV adressiert, darf auch niemand sonst sie öffnen. Manche Direktoren halten sogar Briefe absichtlich zurück. Besteht also unbedingt darauf, daß Euch die Post sofort und ungeöffnet erreicht.
SV-Raum
Viele SVen haben von ihrer Schule die Möglichkeit bekommen, sich in einemeigenen Raum auszubreiten. Solltet ihr einen Solchen noch nicht haben, könntet ihr auf einer Schulkonferenz einen entsprechenden Antrag stellen. Habt ihr schon einen, so kann ich euch nur raten, dort regelmäßige Sprechstunden für die Schüler und Schülerinnen abzuhalten.
SV-Stunde
In der Sekundarstufe I (bis Klasse 10) steht jeder Klasse eine SV-Stunde im Monat zur Verfügung, in Teilzeit- Berufsschulen ist diese Zeit auf eine Stunde im Quartal (Vierteljahr) beschränkt.
SV-Veranstaltungen
SV-Erlaß § 6 / SchMG § 12.9
Als SV-Veranstaltungen gelten zum einen SchülerInnratssitzugen, SV-Vorstandssitzungen, Veranstaltungen der SV während der Schulzeit, die von der Schulleitung genehmigt werden müssen, zum anderen auch Bezirksdelegiertekonferzen, Landeskonferenzen und andere Veranstaltungen der BSVen und der LSV, die vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf als förderungswürdig anerkannt worden sind. Hierunter fallen unter anderem Seminare der LSV bzw. BSVen. Für SV-Veranstaltungen kann nach § 10.5 ASchO schulfrei beantragt werden.
SV-Wahlen
SV-Erlaß § 3
Es gibt zwei Arten von SV-Wahlen:
  1. Auf jeder SchülerInnenratssetzungen können Wahlen stattfinden. Dabei hat jeder Klassensprecher/ jede Klassensprecherin sowie die StufensprecherInnen jeweils eine Stimme. Vertreter sind also nur Gäste.
  2. Auf einer SchülerInnenvollversammlung treffen sich alle SchülerInnen während der Schulzeit (meistens in der Aula). Um eine Solche einzuberufen, muß mensch entweder einen guten Draht zur Schulleitung haben, oder man sammelt Unterschriften von 20% der SchulerInnen an der Schule.Es ist vorteilhaft, den/die SchülersprecherIn von allen gemeinsam wählen zu lassen.


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T

Täuschungsversuch
AschO § 21.8
Schummeln ist bei Arbeiten und Klausuren beliebt, weniger beliebt sind die Folgen des Erwischtwerdens. Als Täuschung gilt nicht nur der Spickzettel, sondern auch ein Wörterbuch, das Vorsagenlassen oder Abschreiben. In jedem Fall muß allerdings der/die LehrerIn die Täuschung nachweisen können (Beweislast liegt bei der Lehrperson).
Wenn festgestellt werden kann, daß z.B. nur einzelne Vokabeln abgeschrieben wurden, d.h. der Täuschungsumfang gering ist, wird nur dieser Teil der Arbeit mit sechs gewertet. Wenn eine eigenständige Leistung nicht mehr zu erkennen ist, wird die komplette Arbeit mit sechs bewertet. Falls nicht mehr klar festgestellt werden kann, wieviel abgeschrieben wurde, aber wohl feststeht, daß geschummelt wurde, dann gibt es die Möglichkeit, die Arbeit zu wiederholen. Werden Übereinstimmungen zwischen zwei Arbeiten festgestellt, so hat dies keinerlei Auswirkungen aus die Note. Ebenso bleibt ein versuchtes Schummeln eben nur ein versuchtes Schummeln und demnach ungeahndet.
Teilnahme am Unterricht
AschO § 6
Hier greift  § 8 ASchO: SchülerInnen sind demnach verpflichtet, regelmäßig und pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, mitzuarbeiten, Hausaufgaben zu erledigen und die erforderlichen Materialien mitzubringen. Neben diesem Recht auf Unterricht ( 3 ASchO) haben die SchülerInnen das Recht, an der inhaltlichen Unterrichtsplanung beteiligt zu werden, also mitzubestimmen, was im Unterricht gemacht wird (Ab der fünften Klasse in allen Schulformen).
Tests (in schriftlicher Form)
AschO § 2.4
Für Tests gelten folgende Grundsätze:


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U

Überörtliche SV-Arbeit
SV-Erlaß § 9
Damit ist im Amtsdeutsch jede Arbeit in der BezirksSV, auf der Regionalebene und in der Landes-SV gemeint. Auch für Veranstaltungen dieser Gremien müssen SVlerInnen nach 11.5 beurlaubt werden.
Unparteilichkeit
AschO § 35
Die Schule ist laut § 35 ASchO zur Neutralität verpflichtet. LehrerInnen und SchulleiterInnen müssen ihre Arbeit unparteilich, d.h. politisch neutral auslegen. Das gleiche gilt für Schulveranstaltungen. Für SVen trifft das in soweit zu, als sie im Rahmen ihres schulpolitisches Mandates für alle SchülerInnen sprechen sollen. Unparteilichkeit schließt aber nicht die Mitgliedschaft in einer Partei oder Jugendorganisation aus, sie schließt wohl aber die Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund einer solchen Mitgliedschaft aus bzw. verbietet eine solche Benachteiligung.


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V

VerbindungslehrerIn
SchMG § 12.8
An Schulen mit bis zu 500 SchülerInnen wählt der SchülerInnrat eine Person, bis 1000 SchülerInnen zwei, an Schulen mit mehr 1000 SchülerInnen drei Personen als VerbindungslehrerInnen. Die VerbindungsleherInnen haben die Aufgabe, die SV bei ihrer Arbeit zu unterstützen und diese zu beraten. Das heißt aber nicht, daß die SV sich von den VerbindungslehrerInnen in ihrer Arbeit hineinreden lassen muß. Während des Schuljahres kann der SchülerInnenrat mit 2/3 Mehrheit die Abwahl von VerbindungslehrerInnen beschließen. VerbindungslehrerInnen müssen hauptberuflich LehrerInnen sein (ReferendarInnen können nicht VerbindungslehrerInnen werden.). JedeR VerbindungslehrerIn bekommt für Ihre Tätigkeit ein Freistunde pro Woche.


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W

Widerspruch
AschO § 50.4
Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können sowohl Eltern als auch volljährige SchülerInnen Widerspruch einlegen. Als Verwaltungsakte werden im JuristInnendeutsch Entscheidungen bezeichnet, die die Regelung eines Einzelfalles betreffen und deren Auswirkungen unmittelbare Konsquenzen für die Betroffen haben. So ist zum Beispiel die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule ein Verwaltungsakt. Die Widerspruchsfrist beträgt, auch bei Widerspruch gegen ein bestimmte Note, einen Monat. Der Widerspruch muß schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Außerdem gibt es ein spezielles Gesetz zum Thema “Widerspruch”, welches sich ganz genau dem rechtlichen Verfahren widmet. Die Schule darf einen Widerspruch nicht ohne weiteres von sich aus zurückweisen.